Videoüberwachung auf Parkplätzen in Deutschland ist rechtlich streng geregelt durch die DSGVO, das BDSG und Landesdatenschutzgesetze. Sie ist grundsätzlich erlaubt, wenn sie verhältnismäßig, zweckgebunden und datenschutzkonform ist. Ein berechtigtes Interesse (z.B. Schutz vor Diebstahl) muss vorliegen und die Persönlichkeitsrechte dürfen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

DSGVO-konforme Videoüberwachung von Parkplätzen: Leitfaden und rechtliche Anforderungen

25. August 2025 | Lesezeit: 19 Minuten

Die Videoüberwachung auf Parkplätzen ist in Deutschland rechtlich streng geregelt und wirft besonders im Hinblick auf den Datenschutz viele Fragen auf. Wer einen Parkplatz mit Kameras überwachen möchte – sei es zur Abschreckung von Diebstählen, zum Schutz vor Vandalismus oder zur Dokumentation von Unfällen – muss sicherstellen, dass die DSGVO-Vorgaben der Videoüberwachung von Parkplätzen vollständig eingehalten werden. Die rechtliche Grundlage bilden dabei die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie ergänzende Landesdatenschutzgesetze. Verstöße können teuer werden: Laut aktuellen Berichten verhängten deutsche Datenschutzbehörden allein im Jahr 2024 Bußgelder in Millionenhöhe, viele davon wegen nicht konformer Videoüberwachung auf öffentlich oder privat zugänglichen Parkflächen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche gesetzlichen Anforderungen bei der Videoüberwachung von Parkplätzen gelten, wie Sie eine datenschutzkonforme Umsetzung sicherstellen und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten. 

Eine grundlegende Übersicht zu den Möglichkeiten und spezifischen Herausforderungen der Videoüberwachung auf Parkplätzen finden Sie bei professionellen Dienstleistern wie LivEye.

Rechtliche Anforderungen an die Videoüberwachung von Parkplätzen

Für die Videoüberwachung von Parkplätzen gelten strenge Voraussetzungen. Die folgenden Aspekte sollten für eine DSGVO-konforme Videoüberwachung von Parkplätzen prinzipiell beachtet werden:

Ist Videoüberwachung auf Parkplätzen grundsätzlich erlaubt?

Ja, die Videoüberwachung auf Parkplätzen ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass die Überwachung verhältnismäßig und datenschutzkonform nach DSGVO erfolgt. Das bedeutet: Es muss ein berechtigtes Interesse an der Überwachung bestehen und dieses Interesse darf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht unverhältnismäßig einschränken. Zudem ist es von Relevanz, welche Bereiche tatsächlich schutzbedürftig sind. Eine flächendeckende oder dauerhafte Überwachung ohne klare Zweckbindung ist unzulässig. Betreiber sollten deshalb vor der Installation genau prüfen, ob die Maßnahme notwendig, angemessen und rechtlich zulässig ist.

Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Parkraum

Bei der Videoüberwachung von Parkplätzen ist es entscheidend, ob es sich um privaten oder öffentlichen Parkraum handelt, da dies rechtliche Unterschiede mit sich bringt. Privater Parkraum, etwa Parkplätze von Supermärkten, Unternehmen, Wohnanlagen oder privaten Grundstücken, unterliegen der Kontrolle des jeweiligen Eigentümers oder Betreibers. Hier kann grundsätzlich eine Videoüberwachung erfolgen, sofern sie den Anforderungen der DSGVO entspricht. Wichtig ist dabei, dass nur der eigene Bereich überwacht wird und keine angrenzenden öffentlichen Flächen erfasst werden. Öffentlicher Parkraum, wie städtische Parkplätze oder Parkhäuser im Eigentum der Kommune, darf nur durch staatliche Stellen überwacht werden und auch nur dann, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Für beide Fälle gilt: Die Überwachung muss klar gekennzeichnet, verhältnismäßig und technisch abgesichert sein.

Folgende Beispiele weisen besondere Spezifika bei der Videoüberwachung im öffentlichen Raum auf:

Hotels und Gastronomie: Gäste erwarten auf Hotel- und Restaurantparkplätzen ein hohes Maß an Sicherheit und Komfort – gleichzeitig ist der Schutz ihrer personenbezogenen Daten sensibel zu behandeln. Die Überwachung darf nicht der allgemeinen Kontrolle dienen, sondern muss mit einem legitimen Interesse, wie z. B. dem Schutz vor Diebstahl, begründet werden.
Praxistipp: Die Kameras sollten nur Zufahrten und zentrale Bereiche abdecken, nicht jedoch einzelne Stellplätze oder den Eingangsbereich der Gäste. Ein Verfahrensverzeichnis sowie transparente Informationen über die Videoüberwachung (z. B. auf Buchungsseiten und vor Ort) sind Pflicht.

Krankenhäuser und medizinische Schutzeinrichtungen: Krankenhäuser unterliegen besonders strengen Datenschutzregelungen. Die Überwachung von Parkflächen muss nicht nur dem Schutz von Patienten, Besuchern und Mitarbeitenden dienen, sondern darf keinesfalls in sensible Bereiche filmen.
Praxistipp: Eine klare Abgrenzung zwischen öffentlich zugänglichen Parkzonen und besonders geschützten Bereichen (z. B. Notaufnahmen oder Personalparkplätze) ist notwendig. Regelmäßige Überprüfungen der Kamerapositionen und ein enger Austausch mit dem Datenschutzbeauftragten sind hier unerlässlich.

Verkehrsknotenpunkte und öffentliche Einrichtungen: An Bahnhöfen, Flughäfen oder in Behördenparkhäusern ist Videoüberwachung häufig ein Bestandteil umfassender Sicherheitskonzepte. Die Herausforderung liegt hier in der Balance zwischen öffentlichem Interesse und dem Schutz der Privatsphäre.
Praxistipp: Der Einsatz intelligenter Kamerasysteme mit eingeschränkten Speicherzeiten und automatischer Verpixelung kann helfen, Datenschutz und Sicherheit in Einklang zu bringen. Auch hier gilt: Eine umfassende Dokumentation und transparente Kommunikation gegenüber Nutzern sind gesetzlich vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO für Parkplatzüberwachung

Die wichtigste Voraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen auch Videoaufzeichnungen zählen, ist das Vorliegen einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO. Bei der Videoüberwachung von Parkplätzen wird häufig das sogenannte berechtigte Interesse des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) herangezogen. Dies kann zum Beispiel der Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder die Beweissicherung bei Unfällen sein. Gleichzeitig müssen jedoch die Interessen, Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt und abgewogen werden, wie zum Beispiel von Kunden, Mitarbeitern oder Passanten.

Berechtigtes Interesse vs. Persönlichkeitsrechte: Die Interessenabwägung

Die Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Betreibers und den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen ist ein zentraler Punkt für die korrekte Form der Überwachung. Die Überwachung muss verhältnismäßig sein, also auf das notwendige Maß beschränkt und technisch sowie räumlich so umgesetzt werden, dass sie möglichst wenig in die Privatsphäre eingreift. Beispielsweise ist es unzulässig, auch angrenzende Gehwege oder Fenster von Wohnhäusern zu erfassen. Nur wenn der Eingriff in die Rechte der Betroffenen gering und die Schutzinteressen des Betreibers nachweislich stark sind, gilt die Überwachung als datenschutzrechtlich zulässig.

DSGVO-Anforderungen für Parkplatzüberwachung

Die DSGVO stellt klare Anforderungen an die Videoüberwachung von Parkplätzen, um die Rechte betroffener Personen zu schützen. Betreiber sind verpflichtet, die Überwachung technisch, organisatorisch und rechtlich so umzusetzen, dass sie mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung im Einklang steht. Dazu zählen u. a. die Wahl einer zulässigen Rechtsgrundlage, transparente Informationen für Betroffene, eine angemessene Speicherdauer sowie geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der aufgezeichneten Daten.

Anwendbare Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Parkplatzvideoüberwachung

Bei der Videoüberwachung von Parkplätzen greifen mehrere zentrale Vorschriften der DSGVO. Die mitunter wichtigsten sind:

  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO (Rechtsgrundlage): Meist berufen sich Betreiber auf das „berechtigte Interesse“. Dieses muss jedoch sorgfältig abgewogen werden.
  • Art. 5 DSGVO (Grundsätze der Datenverarbeitung): Die Erhebung und Speicherung von Videodaten muss zweckgebunden, transparent, auf das notwendige Maß beschränkt und sicher erfolgen.
  • Art. 13 DSGVO (Informationspflicht): Betroffene müssen durch Hinweisschilder klar und verständlich über die Videoüberwachung informiert werden.
  • Art. 32 DSGVO (Datensicherheit): Es sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um die Aufzeichnungen vor unbefugtem Zugriff oder Verlust zu schützen.
  • Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung): Bei hohem Risiko, etwa bei großflächiger oder dauerhafter Überwachung, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) verpflichtend.

Diese Vorschriften gelten unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Betreiber handelt. Wer die Kameraanlage betreibt, trägt die volle Verantwortung für die datenschutzkonforme Umsetzung.

Informationspflichten und Transparenzgebot bei Parkplatzüberwachung nach Art. 13 DSGVO

Wer eine Kamera installiert, muss Betroffene klar und verständlich darüber informieren, dass eine Videoüberwachung stattfindet. Bei der Videoüberwachung auf Parkplätzen ist laut DSGVO eine gut sichtbare und verständliche Beschilderung Pflicht, bereits vor Betreten des überwachten Bereichs. Dies geschieht in der Praxis durch gut sichtbare Hinweisschilder mit beispielsweise Piktogrammen sowie zusätzlichen Angaben, insbesondere:

  • Wer ist der Verantwortliche?
  • Zu welchem Zweck wird aufgezeichnet?
  • Auf welcher Rechtsgrundlage?
  • Wie lange werden die Aufnahmen gespeichert?
  • Wer ist Ansprechpartner für Datenschutzanfragen?

Rechtssichere Hinweisschilder sollten an allen Zugängen platziert, wetterfest, mehrsprachig (mind. Deutsch & Englisch) und barrierefrei gestaltet sein.

Fehlende oder fehlerhafte Schilder können zu Bußgeldern führen, dementsprechend helfen professionelle Vorlagen und Experten, dies zu vermeiden.

Diese Informationspflicht ist ein häufiger Knackpunkt für die Verantwortlichen der Videoüberwachung. Fehlt sie, kann die gesamte Überwachung als unzulässig gelten und zu Bußgeldern führen.

Datensparsamkeit und Zweckbindung: Was darf überwacht werden?

Die Grundsätze der Datensparsamkeit und Zweckbindung nach Art. 5 DSGVO spielen eine zentrale Rolle bei der Videoüberwachung von Parkplätzen. Überwacht werden darf nur das, was zur Erreichung eines klar definierten Zwecks notwendig ist: beispielsweise der Schutz vor Diebstahl, Sachbeschädigung oder unbefugter Nutzung. Die Kameras dürfen also nicht willkürlich installiert werden, sondern müssen gezielt auf besonders gefährdete Bereiche ausgerichtet sein, etwa Ein- und Ausfahrten, Kassenautomaten oder reservierte Parkflächen. Öffentliche Gehwege, Straßen oder benachbarte Grundstücke dürfen keinesfalls erfasst werden, da dies die Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Personen verletzt und datenschutzrechtlich unzulässig ist. Zudem muss der Überwachungszweck vorab eindeutig festgelegt und dokumentiert werden, eine spätere Zweckänderung ist in der Regel nicht erlaubt.

Speicherdauer und Löschpflichten für Parkplatz-Videoaufzeichnungen

Die DSGVO verlangt eine Zweckbindung und Datenminimierung, das heißt: Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. In der Praxis liegt die zulässige Speicherdauer in der Regel zwischen 48 und 72 Stunden, dies gilt auch für die Videoüberwachung auf Parkplätzen, es sei denn, es liegt ein konkreter Vorfall vor, der eine längere Aufbewahrung rechtfertigt (z. B. Beweissicherung bei einer Sachbeschädigung). Nach Ablauf dieser Frist müssen die Daten automatisch gelöscht oder überschrieben werden.

Bußgeldrisiken und Haftungsfolgen bei Videoüberwachung

Datenschutzverstöße bei der Videoüberwachung von Parkplätzen können laut DSGVO hohe Bußgelder und zivilrechtliche Haftungsansprüche nach sich ziehen. Die DSGVO sieht Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes vor – auch wenn kleinere Betreiber meist geringere, aber dennoch empfindliche Summen zahlen müssen. 

Betroffenenrechte und Auskunftspflichten

Die DSGVO verpflichtet Parkplatzbetreiber, Betroffenenrechte wie Auskunft, Löschung und Widerspruch zügig und nachvollziehbar umzusetzen. Anbieter wie LivEye helfen dabei, praxisgerechte Prozesse zu etablieren, um datenschutzkonform auf Anfragen zu reagieren.

Auskunftsrecht bei Parkplatzvideoüberwachung: Betroffene haben das Recht auf Auskunft über gespeicherte Videodaten, sofern sie identifizierbar sind. Betreiber müssen den Zweck und Zeitraum der Aufzeichnung darlegen – unter Wahrung der Rechte Dritter (z. B. durch Verpixelung).

Löschungsansprüche und Widerspruchsrechte: Personen können Löschung oder Widerspruch gegen die Datenverarbeitung verlangen, sofern kein berechtigter Speichergrund vorliegt. Betreiber müssen solche Anfragen strukturiert prüfen und dokumentieren.

Prozesse für Betroffenenanfragen und Beschwerdemanagement: Ein klarer Ablauf für Anfragen – mit zentraler Anlaufstelle, Fristen und Dokumentation – verbessert Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Nutzer.

Datenschutzbeauftragte: Wann sind sie erforderlich? Ein Datenschutzbeauftragter ist nötig, wenn regelmäßig oder umfangreich personenbezogene Daten verarbeitet werden – etwa bei Daueraufzeichnung oder großen Parkplätzen.

Präventive Maßnahmen zur Bußgeldvermeidung: Datenschutz-Folgenabschätzungen, korrekte Hinweisschilder, Schulungen und regelmäßige Prüfungen. LivEye unterstützt Sie gerne bei Planung und Umsetzung.

Versicherungsschutz und Haftungsverteilung: Versicherungen können Risiken abfedern, ersetzen jedoch keine saubere vertragliche Regelung mit Dienstleistern. Klare Rollenverteilung (z. B. Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter) ist essenziell. Juristische Beratung ist im Zweifel unerlässlich.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und ergänzende nationale Regelungen

Neben der DSGVO gelten in Deutschland ergänzende nationale Datenschutzregelungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, wie etwa großflächiger Kundenparkplätze, ist vor allem § 4 BDSG-neu relevant. 

BDSG-Regelungen zur Videoüberwachung von Parkplätzen

Gemäß BDSG-Regelungen ist die Überwachung erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Dabei müssen Betreiber stets die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen und dokumentieren.

Gerade bei großen Parkflächen mit hoher Besucherfrequenz, etwa an Einkaufszentren, Bahnhöfen oder Veranstaltungsorten, empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Planung und Umsetzung.

H3: § 4 BDSG-neu: Besondere Bestimmungen für großflächige Parkplätze

§ 4 BDSG-neu regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, was besonders für großflächige Parkplätze relevant ist, also z. B. bei Einkaufszentren, Kliniken, Bahnhöfen oder Freizeitparks. Die Vorschrift erlaubt eine Überwachung, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Bei großflächigen Anlagen ist jedoch ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit und Transparenz zu legen. Das bedeutet: Kameras dürfen nicht flächendeckend und permanent alle Bereiche überwachen. Stattdessen sollten nur besonders sicherheitsrelevante Zonen wie Ein- und Ausfahrten, Kassenautomaten oder Ladezonen erfasst werden. Betreiber solcher Anlagen sollten zusätzlich prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, was bei einer umfangreichen oder systematischen Überwachung oft der Fall ist. Eine klare Dokumentation der technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen ist Pflicht.

Unterschiede zwischen Landesdatenschutzgesetzen bei Parkplatzüberwachung in Deutschland

Obwohl die DSGVO und das BDSG bundesweit gelten, existieren in Deutschland 16 unterschiedliche Landesdatenschutzgesetze, die für öffentliche Stellen der Länder Anwendung finden – zum Beispiel bei Parkplätzen, die von Kommunen, Städten oder Landesbehörden betrieben werden. Diese Gesetze enthalten teilweise abweichende Anforderungen, etwa in Bezug auf Dokumentationspflichten, Videoaufzeichnungsdauer oder den Umgang mit besonderen Personengruppen (z. B. Beschäftigten). So kann es beispielsweise sein, dass in einem Bundesland strengere Anforderungen an die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gelten oder bestimmte Genehmigungspflichten bestehen. 

Behördliche Aufsicht und Meldepflichten

Die Überwachung und Kontrolle der datenschutzkonformen Videoüberwachung erfolgt in Deutschland durch die zuständigen Landesdatenschutzbehörden. Diese Aufsichtsstellen können bei Verstößen nicht nur hohe Bußgelder verhängen, sondern auch Anordnungen zur Abschaltung unzulässiger Kameras treffen. Zwar besteht für die Einrichtung einer Kameraanlage in der Regel keine Meldepflicht im Voraus, doch müssen Betreiber jederzeit in der Lage sein, auf Anfrage der Behörde umfassend Auskunft zu erteilen- Kommt es zu einem Datenleck oder unbefugtem Zugriff auf Videoaufzeichnungen, ist unter bestimmten Umständen eine Meldung an die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden vorgeschrieben (Art. 33 DSGVO). Betreiber sollten daher im Vorfeld klare Verantwortlichkeiten und Prozesse definieren, um im Ernstfall schnell und korrekt handeln zu können.

Rechtliche Anforderungen für private und öffentliche Parkplatzbetreiber

Die rechtlichen Anforderungen für die Videoüberwachung von Parkplätzen unterscheiden sich deutlich je nach Betreiberart und Parkplatznutzung. Während private Betreiber wie Unternehmen, Hausverwaltungen oder Supermärkte grundsätzlich unter das allgemeine Datenschutzrecht nach DSGVO und BDSG fallen, gelten für öffentliche Einrichtungen oft zusätzlich spezielle Regelungen nach den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen. Auch bei Sonderfällen wie Mitarbeiterparkplätzen oder Kundenparkplätzen im Einzelhandel sind weitere rechtliche Aspekte zu beachten. Im Folgenden werden die Unterschiede praxisnah erläutert.

Private Parkplatzbetreiber: Rechte und Pflichten

Private Betreiber, etwa Wohnbaugesellschaften, Hotels, Unternehmen oder private Grundstückseigentümer, dürfen Parkplätze grundsätzlich videoüberwachen, wenn dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 DSGVO erforderlich ist. Voraussetzung ist eine sorgfältige Interessenabwägung, die dokumentiert sein sollte. Dazu gehören verschiedene Pflichten, eine detaillierte Aufführung dieser finden Sie im Abschnitt: DSGVO-Anforderungen für Parkplatzüberwachungen. 

Wichtig ist: Die Überwachung darf ausschließlich die eigene Fläche betreffen. Ein Beispiel: Ein Fitnessstudio sichert seine Kundenparkplätze mit zwei Kameras, die nur die Stellflächen und die Einfahrt überwachen – das ist zulässig, sofern alle datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Öffentliche Einrichtungen und kommunale Parkraumbewirtschaftung

Bei öffentlichen Betreibern, also Städten, Kommunen oder Landesbehörden, gelten über die DSGVO hinaus meist die entsprechenden Landesdatenschutzgesetze (LDSG). Diese kommen immer dann zur Anwendung, wenn öffentliche Stellen des jeweiligen Bundeslandes personenbezogene Daten verarbeiten, also etwa Gemeinden, Polizei- oder Ordnungsbehörden. Nicht anwendbar sind Landesdatenschutzgesetze hingegen auf private Unternehmen oder natürliche Personen – hier gilt ausschließlich die DSGVO in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Die Überwachung öffentlicher Parkflächen, z. B. in Innenstadtlagen oder an Bahnhöfen, ist nur zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht, etwa zur Gefahrenabwehr oder Verkehrssicherheit. Die Maßnahme muss durch die zuständige öffentliche Stelle angeordnet werden und verhältnismäßig sein. Zudem ist regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Kommunen sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern.

Installiert also beispielsweise eine Stadt Kameras an einem öffentlichen Parkplatz, um Vandalismus vorzubeugen, dann ist dies zulässig, wenn es gesetzlich geregelt ist, auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage beruht und transparent umgesetzt wird.

Mitarbeiterparkplätze: Besondere arbeitsrechtliche Aspekte

Bei der Videoüberwachung von Mitarbeiterparkplätzen gelten zusätzliche Anforderungen aus dem Arbeitsrecht und dem Beschäftigtendatenschutz (§ 26 BDSG). Die Überwachung darf nur erfolgen, wenn sie unbedingt notwendig ist, etwa zur Aufklärung schwerer Straftaten, Diebstählen oder bei wiederholtem Vandalismus auf dem Gelände. Eine heimliche Überwachung ist in der Regel unzulässig. Mitarbeiter müssen über die Maßnahme vollständig informiert werden, und der Betriebsrat ist zwingend zu beteiligen. 

Kundenparkplätze bei Einzelhandel und Dienstleistern

Kundenparkplätze vor Supermärkten, Baumärkten, Arztpraxen oder Einkaufszentren werden häufig zur Diebstahlprävention oder Parkraumkontrolle überwacht. Auch hier ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO die rechtliche Grundlage, s. Abschnitt Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO Grundlagen für Details.

Genehmigungsverfahren und behördliche Anforderungen

Viele Betreiber von Parkplätzen, ob privat, öffentlich oder gewerblich, stellen sich die Frage: „Brauche ich für die Videoüberwachung eine behördliche Genehmigung?“ Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, etwa vom Betreiberstatus (privat/öffentlich), der Art des Parkplatzes, dem Umfang der Überwachung und dem potenziellen Risiko für Betroffene. In den meisten Fällen ist keine ausdrückliche Genehmigungspflicht vorgesehen, dennoch gibt es zahlreiche behördliche Anforderungen, wie etwa Meldepflichten, Dokumentationspflichten oder die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Die folgende Darstellung gibt einen umfassenden Überblick und zeigt Schritt für Schritt, was Sie beachten müssen.

Brauche ich eine Genehmigung für Parkplatzüberwachung?

In der Regel ist für die Videoüberwachung von privat betriebenen Parkplätzen keine gesonderte Genehmigung erforderlich, solange die Überwachung DSGVO-konform erfolgt. Für öffentliche Einrichtungen oder Kommunen hingegen kann je nach Landesrecht eine formelle Rechtsgrundlage oder Anordnung durch die zuständige Behörde erforderlich sein.

Checkliste: Genehmigungspflicht ja oder nein?

Privatparkplatz eines Unternehmenskeine Genehmigung erforderlichAchtung: DSGVO beachten!
Mitarbeiterparkplatzkeine Genehmigung erforderlichAchtung: Mitarbeiter und Betriebsrat informieren!
Kundenparkplatz bei Einzelhandelkeine Genehmigung erforderlichAchtung: nur zulässig bei Interessenabwägung!
Kommunaler ParkplatzGenehmigung erforderlichnur möglich mit gesetzlicher Grundlage der Notwendigkeit
Überwachung angrenzender öffentlicher Wegenicht zulässig 

Schritt-für-Schritt: So prüfen Sie, ob eine Genehmigung notwendig ist

  1. Bestimmen Sie den Betreibertyp (privat, öffentlich, Unternehmen, Kommune).
  2. Definieren Sie den Zweck der Überwachung (z. B. Diebstahlprävention).
  3. Grenzen Sie den Überwachungsbereich ein: nur das eigene Grundstück/ der eigene Parkplatz darf erfasst werden.
  4. Prüfen Sie die rechtliche Grundlage 
  5. Dokumentieren Sie die Interessenabwägung.
  6. Klären Sie mit der zuständigen Datenschutzbehörde, ob bei Sonderfällen (z. B. Dauerüberwachung) weitere Anforderungen bestehen.

Meldepflichten bei Datenschutzbehörden

Grundsätzlich müssen Videoüberwachungen nicht im Voraus gemeldet werden, solange sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine Ausnahme besteht, wenn es zu einem Datenschutzverstoß oder Datenleck kommt, etwa bei unbefugtem Zugriff auf Videoaufzeichnungen.

In solchen Fällen muss gemäß Art. 33 DSGVO innerhalb von 72 Stunden eine Meldung an die zuständige Landesdatenschutzbehörde erfolgen.

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Wann ist sie erforderlich?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist erforderlich, wenn die Videoüberwachung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringt. Das ist häufig bei großflächiger, dauerhafter oder systematischer Überwachung der Fall, z. B. bei großen Parkhäusern, Supermarktketten oder kommunalen Anlagen.

Folgende Szenarien erfordern eine DSFA-Prüfung:

  • dauerhafte Überwachung einer großen Fläche
  • Regelmäßige Erfassung vieler Menschen
  • keine einfache Möglichkeit, sich der Überwachung zu entziehen
  • Erfassung biometrischer Daten

Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, ist es wichtig, bei einer DSFA-Prüfung verschiedene Schritte zu unternehmen. Dazu zählen:

  1. Zweck und Art der Überwachung beschreiben
  2. Betroffene Personengruppen benennen
  3. Risiken für deren Rechte identifizieren
  4. Bewertung der Risiken (z. B. Eingriff in Privatsphäre)
  5. Maßnahmen zur Risikominimierung festlegen
  6. Dokumentation und ggf. Rücksprache mit Datenschutzbehörde

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Compliance-Management

Eine proaktive Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht kann helfen, Konflikte zu vermeiden und Vertrauen aufzubauen, gerade bei umfangreicheren Überwachungslösungen oder kommunalen Projekten. Wichtig ist, dass Betreiber ein funktionierendes Compliance-Management etablieren, um jederzeit nachweisen zu können, dass ihre Videoüberwachung rechtskonform betrieben wird.

Wichtige Tipps für den Umgang mit Behörden: 

  •  Halten Sie alle Datenschutz-Dokumente aktuell und griffbereit.
  •  Führen Sie ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Überwachung.
  •  Schulen Sie Mitarbeiter im Umgang mit Videoaufzeichnungen.
  •  Ernennen Sie ggf. einen Datenschutzbeauftragten.
  •  Reagieren Sie transparent und zeitnah auf behördliche Anfragen.

Ein gutes Compliance-Management-System ist nicht nur gesetzlich gefordert, sondern schützt Sie auch im Ernstfall vor Sanktionen und Reputationsschäden.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) der Videoüberwachung

Nach Art. 32 DSGVO müssen bei der Videoüberwachung von Parkplätzen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) getroffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Dazu zählen unter anderem:

DSGVO-konforme Datenspeicherung und Zugriffskontrolle

Um DSGVO-konform zu handeln, setzen Anbieter wie LivEye auf eine datenschutzfreundliche Systemarchitektur mit minimaler Speicherfrist. Relevante Videosequenzen werden nur dann gespeichert, wenn ein berechtigter Zweck vorliegt, etwa zur Aufklärung von Diebstählen oder Sachbeschädigung. Die Zugriffskontrolle erfolgt rollenbasiert: Nur autorisierte Personen erhalten Zugang zu den gespeicherten Daten, und jeder Zugriff wird protokolliert. Zudem kommen verschlüsselte Speichermethoden und sichere Cloud-Lösungen zum Einsatz, um unbefugten Zugriff zu verhindern.

Technische Sicherheitsmaßnahmen für Videoüberwachungssysteme

Ein effektives Videoüberwachungssystem erfordert umfassende technische Schutzmaßnahmen, dazu zählen beispielsweise IP-Kameras mit verschlüsselter Datenübertragung (z. B. TLS/HTTPS) und regelmäßige Firmware-Updates zur Schließung möglicher Sicherheitslücken. Die Server-Infrastruktur sollte durch Firewalls, Intrusion-Detection-Systeme und automatische Backup-Routinen abgesichert sein. Darüber hinaus ist es wichtig, die Systeme gegen physische Eingriffe zu schützen, z. B. durch abschließbare Gehäuse oder gesicherte Standorte. Dies gilt für Parkplätze oder öffentliche Räume, kann aber insbesondere auch bei Firmengeländen eine wichtige Rolle spielen. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die erfassten Videodaten sowohl vor Cyberangriffen als auch vor Manipulation geschützt sind.

Organisatorische Prozesse und Verantwortlichkeiten

Neben technischen Aspekten sind klare organisatorische Strukturen entscheidend für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung. Durch eindeutige Zuständigkeiten – von der Systembetreuung bis zur Datenfreigabe im Ernstfall – wird immer transparent kommuniziert, wer für welche Bereiche verantwortlich ist. Interne Schulungen sensibilisieren Mitarbeitende für den korrekten Umgang mit Überwachungsdaten. Zudem werden Prozesse zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Datenschutzmaßnahmen etabliert. So kann sichergestellt werden, dass nicht nur die Technik, sondern auch der menschliche Umgang mit den Daten höchsten Standards entspricht.

Dokumentationspflichten und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Die DSGVO verpflichtet Betreiber von Videoüberwachungssystemen zur lückenlosen Dokumentation aller Verarbeitungsvorgänge. Dazu zählt auch die Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, in dem Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherfristen und Empfänger der Daten klar aufgeführt sind. Darüber hinaus werden Datenschutz-Folgenabschätzungen durchgeführt, sofern ein erhöhtes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht. Alle relevanten Dokumente werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Fall von Prüfungen durch Aufsichtsbehörden zur Verfügung.

Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Unbefugte Einsicht in die Videoaufnahmen erhalten oder die Daten manipuliert und missbraucht werden.

Datenschutzkonforme Umsetzung: Best Practices

Eine Videoüberwachung auf Parkplätzen muss nicht nur technisch einwandfrei, sondern vor allem rechtssicher und datenschutzkonform umgesetzt werden. Die DSGVO stellt dabei klare Anforderungen, die alle Betreiber, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße, einhalten müssen.

Um typische Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich zusammenfassend auf Basis der erläuterten Rechtsgrundlagen ein systematisches Vorgehen:

DSGVO-konforme Parkplatzüberwachung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Damit die Videoüberwachung datenschutzkonform betrieben wird, sollten folgende Schritte eingehalten werden:

1. Zweck klar definieren

  • Was soll durch die Videoüberwachung erreicht werden? (z. B. Schutz vor Diebstahl, Vandalismus, Zugangskontrolle)
  • Der Zweck muss konkret, legitim und dokumentiert sein (Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO)

2. Rechtsgrundlage prüfen

  • In der Regel erfolgt die Verarbeitung auf Basis eines „berechtigten Interesses“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), s. Abschnitt “Rechtliche Anforderungen der Videoüberwachung auf Parkplätzen”
  • Eine Interessenabwägung ist zwingend erforderlich, insbesondere bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen.

3. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) prüfen

  • Bei umfangreicher Überwachung oder erhöhter Eingriffsintensität (z. B. Dauerüberwachung, großflächige Areale) ist eine DSFA verpflichtend.
  • Sie analysiert Risiken für Betroffene und zeigt Maßnahmen zur Minderung auf.

4. Technik datenschutzfreundlich gestalten

  • Auswahl von Kameras mit Sichtfeldbegrenzung oder Maskierungsfunktionen.
  • Möglichst kurze Speicherfristen (i. d. R. 48 bis 72 Stunden) einstellen.
  • Zugriffsbeschränkungen und sichere Speicherung der Aufnahmen gewährleisten.

5. Transparenz sicherstellen

  • Deutliche Hinweisschilder gemäß Art. 13 DSGVO an gut sichtbaren Stellen anbringen.
  • Informationspflichten erfüllen: Betreibername, Zweck der Überwachung, Rechtsgrundlage, Kontaktdaten, Speicherdauer etc.

6. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen

  • Dokumentation aller Verarbeitungsvorgänge rund um die Videoüberwachung gemäß Art. 30 DSGVO.

7. Regelmäßige Überprüfung und Wartung

  • Technische Überprüfung der Systeme inkl. Software-Updates.
  • Jährliche Datenschutz-Compliance-Checks (ggf. mit externen Beratern).

Qualitätsstandards und Zertifizierungen

Für die Auswahl und den Betrieb von Überwachungssystemen gelten bestimmte Standards, die nicht nur die technische Sicherheit, sondern auch die Datenschutzfreundlichkeit betreffen:

  • DIN EN 62676: Normenreihe für CCTV-Systeme (Videoüberwachung in Sicherheitsanwendungen)
  • ISO/IEC 27001: Informationssicherheitsmanagementsysteme (bei größeren Betreibern relevant)
  • VdS-Zertifizierungen: für geprüfte Sicherheitstechnik und Errichterfirmen

Tipp: Systeme und Anbieter, die eine DSGVO-Konformität nachweisen können und mit regelmäßigen Software-Updates die Sicherheitsstandards aktuell halten, sind besonders hilfreich. 

Zukunftsausblick und rechtliche Entwicklungen

Die Anforderungen an die Parkplatzüberwachung verändern sich stetig. Neue Gerichtsurteile, EU-Initiativen und technologische Entwicklungen stellen Betreiber vor neue Herausforderungen. Wer frühzeitig reagiert, sichert sich langfristige Rechtssicherheit.

Aktuelle Rechtsprechung zur Parkplatzvideoüberwachung

Gerichte betonen zunehmend die Pflicht zur Verhältnismäßigkeit. Flächendeckende Überwachung ohne klaren Zweck wird häufig als unzulässig bewertet. Besonders kritisch: permanente Aufzeichnung ohne konkrete Gefährdungslage.

Geplante Gesetzesänderungen und EU-Rechtsentwicklungen

Der kommende EU AI Act bringt neue Regeln für KI-gestützte Kameras. Betreiber sollten künftige Funktionen frühzeitig prüfen.

Technologische Entwicklungen und rechtliche Anpassungsbedarfe

Moderne Systeme bieten automatische Kennzeichenerkennung, Bewegungserkennung oder Cloud-Speicherung. Doch: Viele dieser Funktionen sind nur mit zusätzlichen Datenschutzmaßnahmen zulässig oder aktuell noch nicht erlaubt.

Empfehlungen für zukunftssichere Compliance-Strategien

  • Nur datenschutzfreundliche Technik einsetzen
  • Prozesse dokumentieren (DSFA, Verzeichnis, Schulungen)
  • Rechtsprechung beobachten und Systeme regelmäßig prüfen
  • Technik mit DSGVO- oder KI-Compliance-Zertifizierung bevorzugen

Handlungsempfehlungen

Videoüberwachung auf Parkplätzen durch z. B. einen Anbieter wie LivEye kann sinnvoll und rechtskonform umgesetzt werden – allerdings nur, wenn die gesetzlichen Vorgaben konsequent eingehalten werden. Eine sorgfältige Planung, transparente Kommunikation und technische Datenschutzmaßnahmen sind dabei entscheidend.

Zentrale rechtliche Erfolgsfaktoren für Parkplatzüberwachung

Es gibt einige rechtliche Faktoren für eine erfolgreiche Parkplatzüberwachung zu beachten:

  • Klare Zweckdefinition und Rechtsgrundlage (meist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
  • Sichtbare Beschilderung und Informationspflichten
  • Datenschutzfreundliche Technik und kurze Speicherfristen
  • Dokumentation der Prozesse und regelmäßige Überprüfung

Handlungsempfehlungen nach Betreibertyp und Parkplatzart

Je nach Betreibertyp sollte auf folgende Besonderheiten Rücksicht genommen werden.

  • Einzelhandel: Fokus auf Ein- und Ausfahrten, keine flächendeckende Überwachung
  • Hotels/Gastronomie: Schutz der Gäste, keine Einsicht in Aufenthaltsbereiche
  • Kliniken: Höchste Sensibilität, besonders bei Notfall- und Mitarbeiterparkplätzen
  • Öffentliche Einrichtungen: Technik streng am Schutzzweck ausrichten

Wann ist professionelle Rechtsberatung erforderlich?

Professionelle Rechtsberatung ist besonders dann zu empfehlen, wenn eine großflächige oder dauerhafte Überwachung geplant ist, KI-gestützte oder automatisierte Auswertungssysteme zum Einsatz kommen oder Beschwerden bzw. behördliche Datenschutzprüfungen anstehen.

Nächste Schritte zur rechtssicheren Implementierung

Folgende Schritte sollten Betreiber dementsprechend unternehmen, um bestmöglich auf die Videoüberwachung auf Parkplätzen im Betrieb vorbereitet zu sein.

  1. Ist-Analyse & Zieldefinition
  2. Datenschutzkonforme Technik wählen
  3. Rechtliche Dokumentation erstellen (z. B. DSFA, Verzeichnis)
  4. Schulung und regelmäßige Systemprüfung
  5. Bei Unsicherheit: Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten einbeziehen
Christine Mildenberger

Christine Mildenberger

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